LMIV – Kennzeichnung von Lebensmitteln

Die Lebensmittelinformationsverordnung – kurz LMIV – regelt, welche Informationen Verbraucherinnen und Verbraucher über ein Lebensmittel erhalten müssen. Wie viel davon anzugeben ist, hängt entscheidend von einer einzigen Frage ab: Ist das Lebensmittel vorverpackt oder nicht? Diese Seite ordnet die Fälle, die im Handel und in der Gastronomie täglich vorkommen.

Was die LMIV regelt

Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Sie richtet sich an Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette und erfasst auch Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung – Kantinen, Kitas, Kliniken.

Ergänzt wird sie in Deutschland durch die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) vom 5. Juli 2017, die von den Öffnungsklauseln der LMIV Gebrauch macht – insbesondere bei loser Ware.

Der entscheidende Unterschied: vorverpackt oder nicht

Ein vorverpacktes Lebensmittel ist nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e LMIV eine Verkaufseinheit aus Lebensmittel und Verpackung, in die das Lebensmittel vor dem Feilbieten verpackt wurde – und zwar so, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne die Verpackung zu öffnen oder zu verändern. Das ist die klassische Fertigpackung im Regal.

Die Definition enthält am Ende einen für die Praxis zentralen Ausschluss. Nicht als vorverpackt gelten:

  • Lebensmittel, die auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt werden – die Scheiben Käse, die an der Theke abgewogen und eingeschlagen werden
  • Lebensmittel, die im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden – die morgens im Betrieb selbst abgepackten Salatschalen, belegten Brötchen oder Frischkäseportionen, die noch am selben Tag über die Theke gehen

Beide Fälle werden rechtlich wie lose Ware behandelt – auch wenn sie sichtbar verpackt sind. Genau hier entstehen die häufigsten Missverständnisse: Eine Verpackung allein macht ein Lebensmittel noch nicht zur Fertigpackung.

Fertigpackung: die Pflichtangaben nach Artikel 9

Bei vorverpackten Lebensmitteln verlangt Artikel 9 Absatz 1 LMIV grundsätzlich folgende Angaben:

  • Bezeichnung des Lebensmittels
  • Verzeichnis der Zutaten
  • Allergene – Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe nach Anhang II
  • Menge bestimmter Zutaten oder Zutatenklassen (QUID)
  • Nettofüllmenge
  • Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum
  • besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Verwendung
  • Name oder Firma und Anschrift des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers
  • Ursprungsland oder Herkunftsort, sofern vorgeschrieben
  • Gebrauchsanleitung, falls das Lebensmittel ohne sie schwer zu verwenden wäre
  • Alkoholgehalt bei Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent
  • Nährwertdeklaration

Für einzelne Produktgruppen und Verpackungsformen sieht die Verordnung Ausnahmen und Zusatzanforderungen vor. Welche Angaben ein konkretes Erzeugnis tragen muss, ist deshalb im Einzelfall zu prüfen.

Lesbarkeit und kleine Verpackungen

Artikel 13 Absatz 2 LMIV schreibt für die Pflichtangaben eine Mindestschriftgröße vor: eine x-Höhe von 1,2 mm. Bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 80 cm² beträgt, genügt eine x-Höhe von 0,9 mm.

Für sehr kleine Einheiten gibt es eine weitergehende Erleichterung: Beträgt die größte Oberfläche weniger als 10 cm², müssen nach Artikel 16 Absatz 2 nur Bezeichnung, Allergene, Nettofüllmenge sowie Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum auf der Packung stehen. Das Zutatenverzeichnis ist dann auf anderem Weg verfügbar zu machen.

Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum?

Beide Angaben sind nicht austauschbar. Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist der Regelfall und gibt an, bis wann das Lebensmittel seine spezifischen Eigenschaften behält.

Bei Lebensmitteln, die in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblich sind und deshalb nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, tritt nach Artikel 24 LMIV an die Stelle des Mindesthaltbarkeitsdatums das Verbrauchsdatum („zu verbrauchen bis“). Nach dessen Ablauf gilt das Lebensmittel als nicht mehr sicher. Typisch betroffen sind zum Beispiel Hackfleisch und rohes Geflügelfleisch.

Lose Ware: Bedienung, Selbstbedienung, Gastronomie

Für nicht vorverpackte Lebensmittel gilt Artikel 44 LMIV. Er kehrt die Logik um: Von den zwölf Pflichtangaben des Artikels 9 bleibt zunächst nur eine verbindlich – die Allergene. Die übrigen Angaben nach Artikel 9 und 10 sind nicht verpflichtend, solange die Mitgliedstaaten nichts anderes regeln.

Wichtig: Diese Erleichterung betrifft ausschließlich die Angaben der LMIV. Sie sagt nichts darüber aus, was andere Vorschriften verlangen – und die gelten unverändert weiter. Bei loser Ware kommen deshalb regelmäßig mehrere Pflichten nebeneinander zusammen:

  • Allergene – Artikel 44 LMIV, ausgestaltet durch §4 LMIDV
  • Zusatzstoffe – nicht aus der LMIV, sondern aus dem Zusatzstoffrecht: §5 LMZDV verlangt Angaben wie „mit Farbstoff“, „mit Konservierungsstoff“ oder „mit Geschmacksverstärker“. Hier – und nur hier – spielt es eine Rolle, ob die Ware zur Selbstbedienung angeboten wird oder an der Bedientheke. Bereitzustellen sind sie nach §5 Absatz 2 Nummer 2 LMZDV „in gleicher Art und Weise und über das identische Medium“ wie die Allergenangaben – beides gehört also auf dasselbe Schild, dieselbe Karte, denselben Aushang.
  • produktbezogene Sonderregeln – etwa der Fettgehalt bei Käse nach §15 KäseV oder die Herkunft bei Fleisch nach §4b LMIDV (siehe nächster Abschnitt)

Für die Allergeninformation bestimmt §4 LMIDV, wie sie bereitzustellen ist – gut sichtbar, deutlich und gut lesbar, und zwar bevor der Kauf abgeschlossen ist. Zulässig sind unter anderem ein Schild am oder neben dem Lebensmittel, die Speise- oder Getränkekarte, ein Preisverzeichnis, ein Aushang in der Verkaufsstätte oder ein unmittelbar zugängliches elektronisches Informationsangebot; unter engen Voraussetzungen ist auch eine mündliche Auskunft möglich. Beides – die Formen der Allergeninformation und die Kenntlichmachung der Zusatzstoffe – ist auf der Seite zu Allergenen und Zusatzstoffen bei loser Ware ausführlich dargestellt.

Besonderheiten am Marktstand und an der Theke

Ein Marktstand ist lebensmittelrechtlich kein Sonderfall mit eigenen Kennzeichnungsregeln: Es gelten dieselben Vorschriften wie im Ladengeschäft. Die VO (EG) Nr. 852/2004 sieht für bewegliche und nichtständige Betriebsstätten in Anhang II Kapitel III lediglich angepasste bauliche Hygieneanforderungen vor – die Informationspflichten der LMIV bleiben unverändert.

Praktisch bedeutsam sind an der Frischetheke vor allem drei produktbezogene Zusatzanforderungen:

  • Käse und Frischkäse: §15 der Käseverordnung verlangt die Angabe des Fettgehalts – entweder als Fettgehaltsstufe oder als Prozentangabe „Fett i. Tr.“. Bei unverpacktem Käse ist sie auf einem Schild bei der Ware anzubringen, in deutscher Sprache, deutlich sichtbar und leicht lesbar. Milch ist zugleich Allergen Nummer 7 nach Anhang II LMIV.
  • Geflügel-, Schweine-, Schaf- und Ziegenfleisch: Für frisches, gekühltes und gefrorenes Fleisch dieser Tierarten gilt die Herkunftskennzeichnung nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013. §4b LMIDV erstreckt sie ausdrücklich auf nicht vorverpacktes Fleisch – die Herkunftsangabe entfällt an der Theke also nicht.
  • Leicht verderbliche Ware: Sowohl Frischkäse als Milcherzeugnis als auch rohes Geflügelfleisch zählen zu den leicht verderblichen Lebensmitteln – für den Umgang damit verlangt §4 LMHV nachweisbare Fachkenntnisse, und die Kühlkette ist durchgehend einzuhalten. Ob in der Fertigpackung ein Verbrauchsdatum statt eines Mindesthaltbarkeitsdatums stehen muss, ist davon zu trennen: Artikel 24 LMIV nennt keine Produktliste, sondern stellt darauf ab, ob ein Erzeugnis in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblich ist. Diese Einstufung trifft der Verantwortliche für das jeweilige Erzeugnis. Rohes Geflügelfleisch ist ein typischer Anwendungsfall des Verbrauchsdatums; Frischkäse trägt in der Praxis überwiegend ein Mindesthaltbarkeitsdatum.

Häufige Fragen

Muss ein selbst belegtes Brötchen in der Auslage gekennzeichnet werden?

Wird es im Betrieb im Hinblick auf den unmittelbaren Verkauf vorverpackt oder offen angeboten, gilt es rechtlich nicht als vorverpacktes Lebensmittel. Die vollständige Kennzeichnung einer Fertigpackung ist dann nicht erforderlich. Verpflichtend bleiben aber die Allergeninformation nach Artikel 44 LMIV in der Form des §4 LMIDV und – aus einer eigenen Rechtsgrundlage – die Kenntlichmachung verwendeter Zusatzstoffe nach §5 LMZDV.

Was ist der Unterschied zwischen Fertigpackung und loser Ware?

Entscheidend ist der Zeitpunkt des Verpackens. Eine Fertigpackung wird vor dem Feilbieten verpackt und trägt die vollständigen Angaben nach Artikel 9 LMIV. Wird erst auf Wunsch des Kunden am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf den unmittelbaren Verkauf, gilt das Lebensmittel als nicht vorverpackt – dann ist zunächst nur die Allergeninformation verpflichtend.

Gelten am Marktstand andere Kennzeichnungsregeln?

Nein. Für die Information der Verbraucher gelten dieselben Vorschriften wie im Ladengeschäft. Unterschiede gibt es nur bei den baulichen Hygieneanforderungen: Für bewegliche und nichtständige Betriebsstätten enthält Anhang II Kapitel III der VO (EG) Nr. 852/2004 angepasste Regelungen.

Muss die Herkunft von Geflügelfleisch auch an der Bedientheke stehen?

Für frisches, gekühltes und gefrorenes Geflügel-, Schweine-, Schaf- und Ziegenfleisch gilt die Herkunftskennzeichnung nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013. §4b LMIDV erstreckt diese Pflicht ausdrücklich auf nicht vorverpacktes Fleisch.

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