§43 IfSG – Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
§43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verfolgt einen anderen Zweck als das Hygienerecht: Es geht nicht um saubere Arbeitsabläufe, sondern darum zu verhindern, dass Krankheitserreger über Lebensmittel weitergegeben werden. Deshalb steht hier die Gesundheit der beschäftigten Person im Mittelpunkt.
Für welche Tätigkeiten §43 IfSG gilt
Die Vorschrift verweist auf die in §42 Absatz 1 IfSG bezeichneten Tätigkeiten. Betroffen sind zwei Bereiche: das Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel mit direktem Kontakt sowie Tätigkeiten in Küchen von Gaststätten und Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung.
§42 Absatz 2 IfSG zählt die betroffenen Lebensmittel auf, unter anderem:
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- Fische, Krebse, Weichtiere und Erzeugnisse daraus
- Eiprodukte
- Säuglings- und Kleinkindernahrung
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, emulgierte Soßen
- Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen dafür
Erstbelehrung: durch das Gesundheitsamt
Vor der erstmaligen Aufnahme einer solchen Tätigkeit ist eine Belehrung durch das Gesundheitsamt oder einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt erforderlich. Darüber wird eine Bescheinigung ausgestellt. Bei Aufnahme der Tätigkeit darf diese Bescheinigung nicht älter als drei Monate sein.
Entscheidend ist, wer belehrt – nicht, in welcher Form. Das Gesetz schreibt keine Präsenzveranstaltung vor. Viele Gesundheitsämter bieten die Erstbelehrung inzwischen online an, etwa per Video mit anschließenden Verständnisfragen; andernorts findet sie weiterhin vor Ort statt. Das Angebot unterscheidet sich von Ort zu Ort.
Was das Gesetz dagegen vorgibt: Die Belehrung muss vom Gesundheitsamt oder einem von ihm beauftragten Arzt kommen. Die Schulung eines privaten Anbieters – auch die von Higio – kann sie deshalb nicht ersetzen, unabhängig davon, wie gut sie inhaltlich ist.
Folgebelehrung: alle zwei Jahre durch den Arbeitgeber
Nach Aufnahme der Tätigkeit ist die Belehrung alle zwei Jahre zu wiederholen. Zuständig ist hier der Arbeitgeber beziehungsweise der Dienstherr, nicht mehr das Gesundheitsamt. Die Teilnahme ist zu dokumentieren.
Anders als bei der Hygieneschulung nach LMHV steht dieses Intervall ausdrücklich im Gesetz.
Wann ein Tätigkeitsverbot gilt
§42 IfSG nennt Erkrankungen und Erregerausscheidungen, bei denen die betroffene Person die genannten Tätigkeiten nicht ausüben darf. Das gilt bereits beim Verdacht. Erfasst sind unter anderem:
- Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera
- Shigellenruhr, Salmonellose
- andere infektiöse Gastroenteritis
- Virushepatitis A oder E
- infizierte Wunden oder Hautkrankheiten, bei denen Erreger über Lebensmittel übertragen werden können
- Ausscheidung von Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagischen E. coli oder Choleravibrionen
Wer betroffen ist, muss den Arbeitgeber unverzüglich informieren. Ob und wann die Tätigkeit wieder aufgenommen werden darf, klärt sich über das Gesundheitsamt beziehungsweise ärztlich.
Häufige Fragen
Ist die Belehrung nach §43 IfSG dasselbe wie ein „Gesundheitszeugnis“?
Der Begriff „Gesundheitszeugnis“ stammt aus dem früheren Bundes-Seuchengesetz und wird umgangssprachlich weiter verwendet. Heute handelt es sich um eine Belehrung mit Bescheinigung nach §43 IfSG – eine ärztliche Untersuchung ist damit nicht verbunden.
Kann die Erstbelehrung online gemacht werden?
Vielerorts ja. Zahlreiche Gesundheitsämter bieten die Erstbelehrung digital an – etwa als Video mit Verständnisfragen –, andere weiterhin in Präsenz. Maßgeblich ist das Gesundheitsamt am Ort der Tätigkeit, nicht am Wohnort. Wer die Online-Variante nutzen möchte, klärt am besten vorab dort, ob und wie sie angeboten wird.
Gilt die Bescheinigung auch bei einem Arbeitgeberwechsel?
Die Erstbelehrung ist personenbezogen und nicht an einen bestimmten Betrieb gebunden. Die Drei-Monats-Regel bezieht sich auf den Zeitpunkt der erstmaligen Tätigkeitsaufnahme. Für die Folgebelehrung ist der jeweils aktuelle Arbeitgeber zuständig.
Deckt eine Hygieneschulung die Folgebelehrung ab?
Die Folgebelehrung ist Aufgabe des Arbeitgebers und kann im Rahmen einer Schulung erfolgen, wenn die Inhalte des §43 IfSG vermittelt und die Teilnahme dokumentiert wird. Die behördliche Erstbelehrung bleibt davon unberührt.
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