Allergene und Zusatzstoffe bei loser Ware

Bei unverpackten Lebensmitteln entfallen die meisten Kennzeichnungspflichten der LMIV – zwei bleiben und werden in der Kontrolle regelmäßig geprüft: die Information über Allergene und die Kenntlichmachung bestimmter Zusatzstoffe. Beide beruhen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und folgen unterschiedlichen Regeln.

Warum lose Ware eigene Regeln hat

Artikel 44 der LMIV stellt nicht vorverpackte Lebensmittel von den meisten Pflichtangaben frei – mit einer Ausnahme: Die Angabe der Allergene bleibt verpflichtend. Den Mitgliedstaaten überlässt die Verordnung, wie diese Information bereitzustellen ist.

Damit ist allerdings nur die LMIV selbst gemeint. Die Kenntlichmachung von Zusatzstoffen steht in einer eigenen Verordnung und wird von dieser Erleichterung gar nicht erfasst – sie gilt bei loser Ware unabhängig davon weiter. Deshalb sind es in der Praxis zwei getrennte Prüfungen mit zwei getrennten Rechtsgrundlagen, die unten nacheinander dargestellt sind.

„Lose Ware“ meint dabei mehr als offene Ware. Erfasst sind auch Lebensmittel, die auf Wunsch am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden – also auch die selbst abgepackte Salatschale oder das eingeschweißte Stück Käse aus der eigenen Theke.

Die 14 Allergene nach Anhang II LMIV

Anhang II der LMIV führt die Stoffe und Erzeugnisse auf, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können. Erfasst sind jeweils auch daraus gewonnene Erzeugnisse:

  • glutenhaltiges Getreide – Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme
  • Krebstiere
  • Eier
  • Fische
  • Erdnüsse
  • Sojabohnen
  • Milch – einschließlich Laktose
  • Schalenfrüchte – Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse
  • Sellerie
  • Senf
  • Sesamsamen
  • Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l
  • Lupinen
  • Weichtiere

Auf Fertigpackungen sind diese Zutaten nach Artikel 21 LMIV im Zutatenverzeichnis hervorzuheben – etwa durch Schriftart, Schriftstil oder Hintergrundfarbe, sodass sie sich vom Rest der Liste deutlich abheben.

So muss bei loser Ware informiert werden

§4 LMIDV setzt Artikel 44 LMIV für Deutschland um. Die Allergeninformation muss gut sichtbar, deutlich und gut lesbar und vor Abschluss des Kaufs verfügbar sein. Als Formen nennt die Verordnung unter anderem:

  • ein Schild auf oder neben dem Lebensmittel
  • die Speise- oder Getränkekarte
  • ein Preisverzeichnis
  • einen Aushang in der Verkaufsstätte
  • ein elektronisches Informationsangebot, das unmittelbar zugänglich ist

Häufig wird mit Fußnotenziffern gearbeitet, deren Bedeutung an gleicher Stelle erläutert wird. Zulässig ist das, solange die Zuordnung eindeutig und die Legende ebenso gut sichtbar ist wie die Ziffern selbst.

Wann eine mündliche Auskunft genügt

§4 Absatz 4 LMIDV lässt die mündliche Auskunft zu – aber nicht formlos. Sie ist an mehrere Bedingungen geknüpft, die zusammen erfüllt sein müssen:

  • Die Auskunft erfolgt unverzüglich vor Abschluss des Kaufs und vor der Übergabe des Lebensmittels.
  • Es existiert eine schriftliche oder elektronische Aufzeichnung über die verwendeten Zutaten.
  • Diese Aufzeichnung ist der zuständigen Behörde und auf Nachfrage auch den Verbrauchern zugänglich.
  • Auf die Möglichkeit der mündlichen Auskunft und auf die Aufzeichnung wird an gut sichtbarer Stelle deutlich und gut lesbar hingewiesen.

Der häufigste Beanstandungsgrund ist nicht die mündliche Auskunft selbst, sondern das Fehlen der schriftlichen Grundlage oder des Hinweisschilds darauf.

Zusatzstoffe: Kenntlichmachung nach §5 LMZDV

Für Zusatzstoffe gilt eine eigene Rechtsgrundlage: die Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV) vom 2. Juni 2021. Sie hat die frühere Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV) abgelöst – zahlreiche im Umlauf befindliche Merkblätter zitieren noch die alte Fassung.

§5 LMZDV verlangt bei nicht vorverpackten Lebensmitteln, die nicht zur Selbstbedienung angeboten werden, sowie bei offen angebotener und auf Wunsch am Verkaufsort verpackter Ware unter anderem folgende Angaben:

  • „mit Farbstoff“
  • „mit Konservierungsstoff“ oder „konserviert“
  • „mit Antioxidationsmittel“
  • „mit Nitritpökelsalz“ bzw. „mit Nitrat“
  • „mit Geschmacksverstärker“
  • „geschwärzt“ – bei Oliven mit bestimmten Eisenverbindungen
  • „gewachst“ – bei Obst und Gemüse mit Oberflächenbehandlung
  • „mit Phosphat“ – bei Fleischerzeugnissen
  • „mit Süßungsmittel(n)“
  • „enthält eine Phenylalaninquelle“ – bei Aspartam
  • der Hinweis auf mögliche abführende Wirkung bei übermäßigem Verzehr – bei mehrwertigen Alkoholen

Die Kenntlichmachung kann nach §5 Absatz 3 LMZDV entfallen, wenn ein Zutatenverzeichnis nach den Anforderungen der LMIV vorliegt oder wenn alle verwendeten Zusatzstoffe in einem Aushang, einer schriftlichen Aufzeichnung oder einem elektronischen Informationsangebot aufgeführt sind – dann ist beim Lebensmittel auf diese Stelle zu verweisen.

Allergene und Zusatzstoffe gehören auf dasselbe Medium

Die beiden Pflichten stammen zwar aus verschiedenen Verordnungen, dürfen in der Umsetzung aber nicht auseinanderlaufen. §5 Absatz 2 Nummer 2 LMZDV schreibt ausdrücklich vor, dass die Zusatzstoff-Angaben dort bereitzustellen sind, wo auch die Angaben nach §4 Absatz 2 LMIDV stehen – und zwar „in gleicher Art und Weise und über das identische Medium“.

Praktisch heißt das: Wer die Allergene auf einem Schild an der Theke ausweist, muss die Zusatzstoffe ebenfalls dort ausweisen – nicht ersatzweise in einem Ordner hinter der Theke. Wer mit einer Speisekarte arbeitet, führt beides in derselben Karte. Ein getrenntes Vorgehen – Allergene am Regal, Zusatzstoffe nur auf Nachfrage – entspricht dieser Vorgabe nicht.

Für nicht vorverpackte Ware, die über Fernkommunikationsmittel angeboten wird – etwa im Online-Shop oder über einen Lieferdienst –, verweist §5 Absatz 2 Nummer 3 LMZDV auf Artikel 14 Absatz 1 LMIV.

Drei verbreitete Irrtümer

„Bei loser Ware muss man gar nichts angeben.“ Die Allergeninformation ist auch dort verpflichtend – sie ist der einzige Punkt aus Artikel 9, den Artikel 44 LMIV ausdrücklich beibehält. Und damit ist es nicht getan: Die Kenntlichmachung der Zusatzstoffe nach §5 LMZDV steht in einer eigenen Verordnung und wird von der Erleichterung des Artikels 44 gar nicht berührt.

„Geschwefelt“ ist eine Zusatzstoff-Kenntlichmachung. Diese Angabe stammt aus der aufgehobenen ZZulV und steht nicht mehr in der LMZDV. Schwefeldioxid und Sulphite über 10 mg/kg beziehungsweise 10 mg/l sind stattdessen Allergen Nummer 12 nach Anhang II LMIV und damit über die Allergeninformation abzudecken.

„Ein pauschales ‚kann Spuren enthalten‘ reicht.“ Ein solcher Hinweis auf unbeabsichtigte Einträge ersetzt nicht die Angabe der Allergene, die als Zutat oder Verarbeitungshilfsstoff tatsächlich verwendet wurden. Beides ist voneinander zu trennen.

Häufige Fragen

Reicht es, Allergene nur auf Nachfrage zu nennen?

Eine mündliche Auskunft ist nach §4 Absatz 4 LMIDV möglich, aber an Bedingungen geknüpft: Sie muss unverzüglich vor Kaufabschluss und vor der Übergabe erfolgen, es muss eine schriftliche oder elektronische Aufzeichnung der Zutaten geben, diese muss der Behörde und auf Nachfrage den Verbrauchern zugänglich sein, und auf diese Möglichkeit muss deutlich und gut lesbar hingewiesen werden.

Wie viele Allergene sind kennzeichnungspflichtig?

Anhang II der LMIV führt 14 Stoffe und Erzeugnisse auf – von glutenhaltigem Getreide über Milch, Eier und Schalenfrüchte bis zu Sulphiten, Lupinen und Weichtieren. Erfasst sind jeweils auch daraus gewonnene Erzeugnisse.

Gilt die Zusatzstoff-Kenntlichmachung auch in Selbstbedienung?

§5 LMZDV knüpft ausdrücklich daran an, ob nicht vorverpackte Ware zur Selbstbedienung angeboten wird oder nicht. Wie ein konkretes Angebot einzuordnen ist, prüft im Zweifel die zuständige Lebensmittelüberwachung. Die Allergenpflicht nach Artikel 44 LMIV besteht in beiden Fällen.

Gilt §9 ZZulV noch?

Nein. Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung wurde 2021 aufgehoben. Maßgeblich für die Kenntlichmachung von Zusatzstoffen ist seitdem §5 der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV) vom 2. Juni 2021. Ältere Merkblätter, die noch §9 ZZulV nennen, geben den aktuellen Stand nicht wieder.

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