Definition: Was ist ein Lebensmittel?

„Lebensmittel“ ist kein Alltagsbegriff, sondern ein rechtlich definierter. Das ist keine Wortklauberei: An dieser Definition hängt, ob für einen Betrieb überhaupt Lebensmittelrecht gilt – und damit Hygienevorschriften, Schulungspflichten, Kennzeichnungsregeln und die Zuständigkeit der Lebensmittelüberwachung.

Die Legaldefinition

Maßgeblich ist Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 – der sogenannten Basisverordnung des europäischen Lebensmittelrechts. Sie definiert Lebensmittel als „alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden“.

Zwei Punkte an dieser Formulierung sind praktisch bedeutsam. Erstens kommt es nicht nur auf die Zweckbestimmung an, sondern auch darauf, was „nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann“ – die Einordnung hängt also nicht allein davon ab, wie ein Erzeugnis bezeichnet wird. Zweitens spielt der Verarbeitungsgrad keine Rolle: Rohware fällt genauso darunter wie ein fertiges Gericht.

Was ausdrücklich dazugehört

Die Verordnung stellt einige Fälle ausdrücklich klar, bei denen sonst gestritten werden könnte:

  • Getränke – auch alkoholische
  • Kaugummi – obwohl er nicht heruntergeschluckt wird
  • Wasser sowie alle weiteren Stoffe, die einem Lebensmittel bei der Herstellung oder Be- und Verarbeitung absichtlich zugesetzt werden. Für Wasser gilt das ab der Stelle der Einhaltung im Sinne der einschlägigen Trinkwasser-Richtlinie.

Damit sind auch Zutaten, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe erfasst, sobald sie absichtlich in ein Lebensmittel gelangen.

Was nicht dazugehört

Artikel 2 nennt acht Gruppen, die ausdrücklich nicht unter den Lebensmittelbegriff fallen:

  • Futtermittel
  • lebende Tiere – soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind
  • Pflanzen vor dem Ernten
  • Arzneimittel
  • kosmetische Mittel
  • Tabak und Tabakerzeugnisse
  • Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe
  • Rückstände und Kontaminanten

Die Abgrenzung zu Arzneimitteln und zu Futtermitteln ist dabei die praktisch häufigste Streitfrage – etwa bei Nahrungsergänzungsmitteln. Wie ein konkretes Erzeugnis einzuordnen ist, beurteilt im Zweifel die zuständige Behörde.

Warum die Einordnung über die Pflichten entscheidet

Handelt es sich um ein Lebensmittel, greift die gesamte Kette des Lebensmittelrechts: die Hygieneanforderungen der VO (EG) Nr. 852/2004, die Schulungs- und Unterweisungspflichten, das HACCP-Eigenkontrollsystem nach Artikel 5 derselben Verordnung, die Kennzeichnungsregeln der LMIV und – je nach Tätigkeit – die Belehrungspflichten nach §43 IfSG.

Die Basisverordnung definiert daneben, wer für die Einhaltung geradesteht: der Lebensmittelunternehmer. Das ist, wer dafür verantwortlich ist, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem seiner Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden.

Wichtig für die Praxis: Ein Lebensmittelunternehmen setzt keine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Die Definition stellt ausdrücklich klar, dass es gleichgültig ist, ob ein Unternehmen auf Gewinn ausgerichtet ist oder nicht und ob es öffentlich oder privat betrieben wird. Erfasst sind damit auch Einrichtungen, die man umgangssprachlich nicht „Unternehmen“ nennen würde – etwa Kita- und Schulküchen oder regelmäßig bewirtende Vereine.

Häufige Fragen

Ist Wasser ein Lebensmittel?

Ja. Artikel 2 der VO (EG) Nr. 178/2002 nennt Wasser ausdrücklich – sowohl als Stoff, der einem Lebensmittel absichtlich zugesetzt wird, als auch als Lebensmittel ab der Stelle der Einhaltung im Sinne der Trinkwasser-Richtlinie.

Sind Nahrungsergänzungsmittel Lebensmittel oder Arzneimittel?

Nahrungsergänzungsmittel werden rechtlich als Lebensmittel behandelt; Arzneimittel sind vom Lebensmittelbegriff ausdrücklich ausgenommen. Die Abgrenzung im Einzelfall richtet sich unter anderem nach Zusammensetzung und Zweckbestimmung und wird von den zuständigen Behörden beurteilt.

Gilt das Lebensmittelrecht auch für Vereine und ehrenamtliche Küchen?

Der Begriff des Lebensmittelunternehmens stellt ausdrücklich nicht auf Gewinnerzielungsabsicht ab. Entscheidend ist die Tätigkeit, nicht die Rechtsform oder der wirtschaftliche Zweck. Ob eine Tätigkeit im Einzelfall erfasst ist – etwa bei einem einmaligen privaten Fest – beurteilt die zuständige Behörde.

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