§4 LMHV – Schulung und Fachkenntnisse
§4 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) ist die deutsche Ergänzung zum europäischen Hygienerecht. Während die VO (EG) Nr. 852/2004 allgemein eine der Tätigkeit entsprechende Schulung verlangt, wird §4 LMHV konkreter: Er benennt eine bestimmte Personengruppe und einen festen Katalog von Sachgebieten.
Wen §4 LMHV betrifft
Adressat sind Personen, die leicht verderbliche Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen. Diese Personen müssen eine entsprechende Schulung absolviert haben und Fachkenntnisse auf den in Anlage 1 der LMHV genannten Sachgebieten nachweisen können.
Die Vorschrift knüpft also an die Tätigkeit an, nicht an eine Berufsbezeichnung oder an den Umfang der Beschäftigung.
Die zehn Sachgebiete der Anlage 1
Anlage 1 zu §4 Absatz 1 Satz 1 LMHV listet die Sachgebiete auf, auf denen Fachkenntnisse vorliegen müssen:
- Eigenschaften und Zusammensetzung des jeweiligen Lebensmittels
- hygienische Anforderungen an die Herstellung und Verarbeitung
- Lebensmittelrecht
- Warenkontrolle, Haltbarkeitsprüfung und Kennzeichnung
- betriebliche Eigenkontrollen und Rückverfolgbarkeit
- Havarieplan und Krisenmanagement
- hygienische Behandlung von Lebensmitteln
- Anforderungen an Kühlung und Lagerung
- Vermeidung von nachteiliger Beeinflussung beim Umgang mit Abfällen
- Reinigung und Desinfektion
Ausnahmen
§4 LMHV sieht Ausnahmen vor. Sie betreffen insbesondere den Umgang mit Lebensmitteln in verpacktem Zustand sowie die Primärproduktion und die Abgabe kleiner Mengen. Außerdem gilt eine Vermutungsregel: Wer eine einschlägige wissenschaftliche oder berufliche Ausbildung im Lebensmittelbereich abgeschlossen hat, gilt als geschult und verfügt über die erforderlichen Fachkenntnisse. Ob eine Ausnahme im Einzelfall greift, entscheidet die zuständige Behörde.
Wie oft ist aufzufrischen?
§4 LMHV nennt kein Wiederholungsintervall. Auch die übergeordnete VO (EG) Nr. 852/2004 gibt in Anhang II Kapitel XII keine Frist vor. Die jährliche Auffrischung ist verbreitete Praxis und wird von Überwachungsbehörden vielfach empfohlen – sie ist aber nicht wörtlich als Frist im Verordnungstext vorgegeben. Rechtlich maßgeblich ist, dass die Fachkenntnisse aktuell sind und bei einer Kontrolle nachgewiesen werden können.
Häufige Fragen
Was sind leicht verderbliche Lebensmittel?
Lebensmittel, die mikrobiologisch besonders empfindlich sind und in kurzer Zeit verderben können, wenn sie nicht sachgerecht behandelt oder gekühlt werden – etwa Hackfleisch, Rohmilchprodukte, Fisch, Feinkostsalate oder Backwaren mit nicht durchgebackener Füllung.
Reicht eine abgeschlossene Kochausbildung aus?
§4 Absatz 2 LMHV enthält eine Vermutungsregel für Personen mit einschlägiger wissenschaftlicher oder beruflicher Ausbildung im Lebensmittelbereich. Ob die konkrete Ausbildung darunter fällt, beurteilt die zuständige Behörde. Unabhängig davon bleibt die Pflicht aus VO (EG) Nr. 852/2004, das Personal tätigkeitsbezogen zu unterweisen.
Wer kontrolliert die Einhaltung?
Die örtliche Lebensmittelüberwachung, meist beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Sie kann die Schulungsnachweise anfordern.
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Diese Seite fasst den Regelungsinhalt allgemein verständlich zusammen und ersetzt weder den Gesetzestext noch eine Rechtsberatung. Verbindlich ist allein der jeweils geltende Wortlaut. Für Ihren Betrieb zuständig ist die örtliche Lebensmittelüberwachung bzw. das Gesundheitsamt.