Lebensmittelhygiene: Pflichten und Rechtsgrundlagen

Wer mit Lebensmitteln arbeitet, muss geschult sein – und muss darüber informieren, was er abgibt. Welche Vorschrift dabei was verlangt, worin sich die Regelwerke unterscheiden und was bei loser Ware gilt.

Themen

Hygieneschulung im Lebensmittelbetrieb

Wer braucht eine Hygieneschulung, wie oft muss sie aufgefrischt werden und was muss dokumentiert werden? Die vier maßgeblichen Rechtsgrundlagen im Überblick.

VO (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene

Was die EU-Hygieneverordnung 852/2004 regelt: Anforderungen an Betriebsstätten, Personalhygiene, HACCP und die Schulungspflicht nach Anhang II Kapitel XII.

§4 LMHV – Schulung und Fachkenntnisse

Was §4 der Lebensmittelhygiene-Verordnung verlangt: nachweisbare Fachkenntnisse beim Umgang mit leicht verderblichen Lebensmitteln, die zehn Sachgebiete der Anlage 1 und Ausnahmen.

§43 IfSG – Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt, Folgebelehrung alle zwei Jahre durch den Arbeitgeber: Was §43 IfSG verlangt und bei welchen Erkrankungen ein Tätigkeitsverbot gilt.

HACCP – Eigenkontrolle im Lebensmittelbetrieb

Was HACCP bedeutet, welche sieben Grundsätze Artikel 5 der VO (EG) Nr. 852/2004 vorgibt und wie ein Eigenkontrollsystem im Betrieb praktisch aussieht.

Definition: Was ist ein Lebensmittel?

Definition nach Art. 2 VO (EG) Nr. 178/2002: was als Lebensmittel gilt, was ausdrücklich nicht – und warum die Abgrenzung über die Pflichten entscheidet.

LMIV – Kennzeichnung von Lebensmitteln

Was die LMIV verlangt: Pflichtangaben auf Fertigpackungen, Regeln für lose Ware, Bedienung und Selbstbedienung, Besonderheiten bei Käse und Fleisch.

Allergene und Zusatzstoffe bei loser Ware

Die 14 Allergene, wie sie bei loser Ware nach §4 LMIDV anzugeben sind, wann eine mündliche Auskunft genügt und welche Zusatzstoffe §5 LMZDV verlangt.

Schulungsnachweis für Ihren Betrieb

Online-Schulung in acht Sprachen mit personalisiertem PDF-Nachweis, den die Lebensmittelkontrolle per QR-Code direkt prüfen kann.

Diese Seite fasst den Regelungsinhalt allgemein verständlich zusammen und ersetzt weder den Gesetzestext noch eine Rechtsberatung. Verbindlich ist allein der jeweils geltende Wortlaut. Für Ihren Betrieb zuständig ist die örtliche Lebensmittelüberwachung bzw. das Gesundheitsamt.